Checkliste zum Immobilienverkauf

Diese Unterlagen braucht man beim Verkauf des Eigenheims:

  • Grundbuchauszug (erhältlich beim Grundbuchamt)
  • Privatrechtliche Vereinbarungen (Bestimmungen im Kaufvertrag in Bezug auf Baurecht, Abmachungen mit Nachbarn usw.)
  • Katasterplan (erhältlich beim Grundbuchgeometer)
  • Altlastenverdachtsflächen-Kataster (erhältlich beim Kanton)
  • Gebäudepläne Massstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Gebäudeversicherungspolice (erhältlich bei der Versicherungsgesellschaft)
  • Sicherheitsnachweis über Niederspannungsinstallation (wird, falls nicht vorhanden, durch konzessionierten Elektroinstallateur erstellt)
  • Baureglement und Zonenplan (erhältlich beim Bauamt)
  • Gemeindeplan/Situationsplan
  • Eigenmietwert resp. Steuerwert
  • Finanzierungsangaben (Hypotheken und Bank)
  • Fotos
  • Baubeschrieb
  • Schätzung

Diese Dokumente werden beim Verkauf von Stockwerkeigentum benötigt:

  • Begründung inklusive Begründungspläne
  • Reglement, Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  • Protokoll der letzten Stockwerkeigentümerversammlung
  • Nebenkostenabrechnung/Budget
  • Verkaufsdokumentation

Gebühren und Steuern

Wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt, sind dem Staat Gebühren zu entrichten. Diese sind von Kanton zu Kanton verschieden und betragen z.B. im Kanton Zürich 3,5 ‰ vom Verkaufspreis (1 ‰ notarielle und 2,5 ‰ Grundbuchgebühren). In der Regel werden diese von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte übernommen.

Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer ist ebenfalls kantonal unterschiedlich. In den meisten Kantonen (u. a. Zürich) wurde diese jedoch abgeschafft. Wenn sie erhoben wird, wird sie in der Regel je zur Hälfte übernommen.

Nicht erhoben wird diese Steuer bei Verkäufen oder Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehegatten.

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist besitzdauerabhängig, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und wird ausschliesslich vom Verkäufer getragen. Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Verkaufserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.

Wird der Verkaufserlös einer dauernd und ausschliesslich selbst bewohnten Liegenschaft innert einer gewissen Zeitspanne zum Erwerb einer mindestens gleich teuren, gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet, wird die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben (vgl. Ersatzbeschaffung). Wurde die Altimmobilie lange genug selber bewohnt (Kanton Zürich 20 Jahre), fällt die Steuer geringer aus.

Ersatzbeschaffung

Wer ein Eigenheim verkauft und einen Ersatz dafür plant, sollte die bisherige Wohngemeinde beim Verkauf der Altimmobilie schriftlich über die geplante Ersatzbeschaffung informieren. Die Gemeinde wird dann zwar eine Grundstückgewinnsteuer veranlagen, schiebt sie aber vorläufig auf. Die Ersatzbeschaffung muss nicht sofort erfolgen. Zwischen dem Verkauf des alten und dem Kauf des neuen Hauses darf eine gewisse Zeitspanne liegen (kantonal unterschiedlich geregelt).

Wichtiger Hinweis für den Käufer

Sollte der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrags zahlungsunfähig sein, bleibt die Grundstückgewinnsteuer am Käufer hängen. Deshalb empfiehlt sich für den Käufer, den entsprechenden Betrag sicher zu stellen, z.B. indem er ihn vom Kaufpreis in Abzug bringt und mittels direkter Einzahlung auf das Konto des Steueramtes überweist.